Steuerentlastung 2020 wegen Teuerung: Ausgleich der kalten Progression

 

Für die Steuerperiode 2020 ist auf kantonaler Ebene die kalte Progression auszugleichen.

 

Relevant ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise Ende Juni 2019. Dieser Index lag um 0,6 % über dem Wert vom Juni 2018 und um 1,0 % über dem Stand vom Dezember 2013. Eine Anpassung erfolgt sowohl bei den Einkommens- und Vermögenssteuertarifen als auch bei den steuerlichen Abzügen, welche grösser als CHF 5'200.00 sind (Betrag abgeleitet aus den Rundungsregeln). Die Mindereinnahmen aufgrund des Ausgleichs betragen für den Kanton rund 11 Millionen Franken und für die Gemeinden 10 Millionen Franken. Dies sind jeweils 0,6 % der gesamten Einkommens- und Vermögenssteuern. Sofern die Teuerung positiv bleibt, wird der Ausgleich der kalten Progression auch in den kommenden Jahren vorzunehmen sein.

 

Von einer kalten Progression spricht man, wenn Arbeitnehmende trotz Lohnerhöhung aufgrund der Teuerung keine reale Kaufkraftsteigerung erhalten, sie aber dennoch wegen des progressiven Tarifverlaufs höhere Steuern bezahlen müssen. Dieser Effekt wird kompensiert, indem der Einkommens- und Vermögenssteuertarif gesenkt und die wichtigsten Abzüge (Kinderabzug, Unterstützungsabzug, Invalidenabzug, Betreuungsabzug, Versicherungs- und Sparzinsenabzug) entsprechend erhöht werden. Bei eher geringfügiger Teuerung werden nicht zwingend alle Komponenten angepasst, weil die Tarifstufen wie auch die Abzüge auf jeweils 100 Franken gerundet werden. Im 2019 ist eine Teuerung von 0,4 Prozent auszugleichen. Dies geschieht durch eine entsprechende Anpassung der Einkommens- und Vermögenssteuertarife.

 

 

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